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   KG, 11.05.2005 - (5) 1 Ss 61/05 (12/05)   

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KG, 11.05.2005 - (5) 1 Ss 61/05 (12/05) (https://dejure.org/2005,20300)
KG, Entscheidung vom 11.05.2005 - (5) 1 Ss 61/05 (12/05) (https://dejure.org/2005,20300)
KG, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - (5) 1 Ss 61/05 (12/05) (https://dejure.org/2005,20300)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung gem. § 113 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB); Formale Rechtmäßigkeit als entscheidendes Kriterium; Unterbringung eines Häftlings in einem besonders gesicherten Haftraum; Wahrnehmung nachrangiger Anordnungskompetenz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rechtmäßige Diensthandlung bei Befolgung einer rechtswidrigen Anordnung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2006, 414
  • StV 2005, 669
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.11.1967 - 4 StR 512/66

    Günter Weigand, Verurteilung wegen Beleidigung durch öffentliche

    Auszug aus KG, 11.05.2005 - 1 Ss 61/05
    Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung gemäß § 113 Abs. 3 StGB nach eigenständigen, vom Verwaltungsrecht losgelösten strafrechtlichen Kriterien zu beurteilen, die geringere Anforderungen stellen (vgl. BGHSt 4, 161, 163; BGHSt 21, 334, 363; KG NJW 2002, 3789 und StV 2001, 260).

    Es kommt darauf an, ob der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm bekannten Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte (vgl. BGHSt 21, 334, 363).

    Nur ein schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder Amtsmissbrauch machen die Handlung rechtswidrig (vgl. BGHSt 21, 334, 363).

  • BGH, 31.03.1953 - 1 StR 670/52

    Fackelzug - § 113 StGB, objektive Bedingung der Strafbarkeit, Irrtum nur nach §

    Auszug aus KG, 11.05.2005 - 1 Ss 61/05
    Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung gemäß § 113 Abs. 3 StGB nach eigenständigen, vom Verwaltungsrecht losgelösten strafrechtlichen Kriterien zu beurteilen, die geringere Anforderungen stellen (vgl. BGHSt 4, 161, 163; BGHSt 21, 334, 363; KG NJW 2002, 3789 und StV 2001, 260).

    Maßgeblich für derartige Handlungssituationen, wie sie etwa für Versammlungen, Aufzüge und Razzien, aber auch im Rahmen von Verkehrskontrollen typisch sind, ist der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff entwickelt worden (vgl. BGHSt 4, 161, 164).

    Zur Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit ist der unmittelbar vollziehende Beamte grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet (vgl. BGHSt 4, 161; KG NJW 1972, 781).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus KG, 11.05.2005 - 1 Ss 61/05
    Gefahr im Verzug, deren Vorliegen allein die Zuständigkeit der handelnden Beamten eröffnet hätte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2001, 1121) ein eng auszulegender Rechtsbegriff.
  • KG, 12.06.2002 - 1 Ss 424/00

    Verstoß von Demonstrationsteilnehmern gegen das sog. Vermummungsverbot;

    Auszug aus KG, 11.05.2005 - 1 Ss 61/05
    Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung gemäß § 113 Abs. 3 StGB nach eigenständigen, vom Verwaltungsrecht losgelösten strafrechtlichen Kriterien zu beurteilen, die geringere Anforderungen stellen (vgl. BGHSt 4, 161, 163; BGHSt 21, 334, 363; KG NJW 2002, 3789 und StV 2001, 260).
  • Drs-Bund, 11.03.1970 - BT-Drs VI/502
    Auszug aus KG, 11.05.2005 - 1 Ss 61/05
    Legte man hier den strengen verwaltungsmäßigen Rechtmäßigkeitsbegriff zugrunde, wäre das Risiko des Beamten zu groß und dadurch die Gefahr gegeben, dass seine Initiative gelähmt würde (vgl. KG aaO unter Bezugnahme auf den Bericht des Sonderausschusses im Rahmen des 3. Strafrechtsreformgesetzes vom 20. Mai 1970, BT-Drucks. VI/502, S. 5).
  • KG, 31.08.2000 - 1 Ss 161/00

    Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

    Auszug aus KG, 11.05.2005 - 1 Ss 61/05
    Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung gemäß § 113 Abs. 3 StGB nach eigenständigen, vom Verwaltungsrecht losgelösten strafrechtlichen Kriterien zu beurteilen, die geringere Anforderungen stellen (vgl. BGHSt 4, 161, 163; BGHSt 21, 334, 363; KG NJW 2002, 3789 und StV 2001, 260).
  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Entscheidend ist, ob der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm erkennbaren Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte (vgl. BGHSt 21, 334 ; BGH, Urteil vom 23.2. 1962 - 4 StR 511/61 -, NJW 1962, S. 1020 ; KG, Urteil vom 11.5.2005 - 1 Ss 61/05 -, NStZ 2006, S. 414 ; vgl. auch die Formulierung, die Amtshandlung müsse sich "objektiv im Rahmen des Vertretbaren" gehalten haben: OLG Köln, Urteil vom 17.12.1985 - 1 Ss 318/85 -, NStZ 1986, 234 ).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 3 ORs 13/23

    Tätlicher Angriff auf rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte

    Zu Recht besteht Einigkeit darüber, dass es der Sinn der bei der Anstaltsleitung liegenden Entscheidungszuständigkeit ist, dass der Sachverhalt "sine ira et studio durch einen am gegenständlichen Sachverhalt nicht unmittelbar beteiligten übergeordneten Bediensteten" erfolgt (Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. 2021, § 91 Rn. 1; KG NStZ 2006, 414: "Prüfung des Sachverhalts durch einen übergeordneten Bediensteten, der an dem - häufig emotional aufgeladenen - Konflikt nicht beteiligt war"; ebenso BeckOK Strafvollzug Hessen/Rhode § 51 HStVollzG Rn. 2).

    Diese Rechtswidrigkeit nach dem HStVollzG zieht es nach Auffassung des Senats nach sich, dass damit die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB entfällt (vgl. für eine ähnliche Konstellation ausdrücklich auch KG NStZ 2006, 414).

    Es besteht aber zu Recht weitgehende Einigkeit darüber, dass die Zuständigkeit des Vollstreckenden sachlich gegeben sein muss und die wesentlichen Förmlichkeiten einzuhalten sind, "formelle Rechtmäßigkeit" (BGHSt 4, 163; BGHSt 4, 163; Fischer a. a. O.; BeckOK/Dallmeyer a. a. O.) Vielfach wird für § 113 Abs. 3 StGB ausschließlich auf diese "formelle Rechtmäßigkeit" abgestellt (BeckOK/Dallmeyer Rn 15.3; vgl. auch KG NStZ 2006, 414).

    Es ist deshalb weitgehend anerkannt, dass es jedenfalls dann an der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungshandlung fehlt, wenn die Entscheidung für die Vollstreckung von einem unzuständigen Beamten getroffen wird (für die örtliche Unzuständigkeit: BGHSt 4, 110; für die fehlende Anordnungskompetenz ausdrücklich KG NStZ 2006, 414).

  • KG, 21.05.2021 - 161 Ss 62/20

    Identitätsfeststellung nach § 163b Abs. 1 StPO, Annexkompetenz

    Nur ein schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder Amtsmissbrauch machen die Handlung rechtswidrig (vgl. BGHSt 21, 334, 363; Senat, Urteil vom 11. Mai 2005 - [5] 1 Ss 61/05 [12/05]).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Zeitspanne von mehreren Stunden zwischen

    Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - die Diensthandlung durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Weisung einer örtlich und sachlich zuständigen Behörde, so ist der Vollzugsakt auch bei materieller Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung rechtmäßig, wenn der jeweilige Vollzugsbeamte die Weisung im Vertrauen auf ihre Rechtmäßigkeit in gesetzlicher Form vollzieht, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder der Beamte erkennt den Irrtum seines Weisungsgebers (vgl. hierzu u.a. BGHSt 4, 161; KG Berlin, StraFo 2005, 435; OLG Köln, NJW 1975, 889; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 113, Rn. 31 mwN).
  • OLG Hamm, 03.05.2009 - 3 Ss 180/09

    Notwehr; Polizeibeamter; Identitätsfeststellung; Gebotensein

    Zudem trägt der handelnde Organwalter die Pflicht zur situationsangemessenen Beurteilung erkennbarer Eingriffsvoraussetzungen sowie im Falle eines durch die Eingriffsnorm eröffneten Ermessens zu einem adäquaten Ermessensgebrauch (BVerfG Beschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/96 - juris; BGHSt 21, 334, 363; KG Berlin Beschl. v. 11.05.2005 - 1 Ss 61/05 - juris; Rönnau/Hohn a.a.O.; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 113 Rdn. 23 ff. m.w.N.).
  • KG, 21.05.2021 - 2 Ss 19/20

    Begriff der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB

    Nur ein schuldhafter Irrtum über die Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder Amtsmissbrauch machen die Handlung rechtswidrig (vgl. BGHSt 21, 334, 363; Senat, Urteil vom 11. Mai 2005 - [5] 1 Ss 61/05 [12/05]).
  • KG, 27.08.2012 - 161 Ss 154/12

    Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte: Beurteilung der

    Es kommt darauf an, ob der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm bekannten Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt halten durfte (vgl. BGHSt 21, 363; KG NStZ 2006, 414).Dabei vermindern sich die Prüfungsanforderungen für den handelnden Amtsträger, je unüberschaubarer und ungesicherter die von ihm vorgefundene Situation ist (vgl. KG aaO).
  • OLG Hamm, 04.09.2008 - 3 Ss 370/08

    Notwehr; Identitätsfeststellung; Gebotensein; Verwarnung mit Strafvorbehalt;

    Zudem trägt der handelnde Organwalter die Pflicht, zur situationsangemessenen Beurteilung erkennbarer Eingriffsvoraussetzungen sowie im Falle eines durch die Eingriffsnorm eröffneten Ermessens zu einem adäquaten Ermessensgebrauch (BVerfG Beschl. v. 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06 - juris; BGHSt 21, 334, 363; KG Berlin Beschl. v. 11.05.2005 - 1 Ss 61/05 - juris; KG Berlin Beschl. v. 30.11.2005 - 1 Ss 321/05 - juris; HansOLG Bremen Urt. v. 14.09.1976 - Ss 64/76 - juris; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 113 Rdn. 23 ff. m.w.N.).
  • KG, 08.05.2019 - 5 Ws 34/19

    Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Berliner Strafvollzug: Beobachtung

    Sie muss in jedem Fall die Geeignetheit der besonderen Sicherungsmaßnahme, ihre Erforderlichkeit gegenüber anderen, weniger belastenden Maßnahmen sowie ihre Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) im Verhältnis zu der Bedeutung der drohenden Gefahr abwägen (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2005 - (5) 1 Ss 61/05 (12/05) -, juris Rdn. 10; Goerdeler a.a.O, § 78 LandesR Rdn. 11).
  • KG, 04.05.2020 - 2 Ws 50/20

    Strafvollzug in Berlin: Voraussetzungen besonderer Sicherungsmaßnahmen wegen der

    Dabei ist die Geeignetheit der besonderen Sicherungsmaßnahmen, ihre Erforderlichkeit gegenüber anderen, weniger belastenden Maßnahmen sowie ihre Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) im Verhältnis zu der Bedeutung der drohenden Gefahr abzuwägen (vgl. KG aaO mwN und Beschluss vom 11. Mai 2005 - (5) 1 Ss 61/05 (12/05) - juris Rn. 10).
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